§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und heißt dann
Heimatverein Lomersheim e.V.
2. Sitz des Vereins ist Mühlacker-Lomersheim
3. Eine Anerkennung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützige und besonders förderungswürdige Einrichtung wird angestrebt.
§2 Vereinszweck
- Besondere Ziele des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege, Brauchtumspflege, und somit der gesamten Landeskultur, der Landespflege und des Umweltschutzes, des Obst- und Gartenbaus, zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
- Durch Hilfen bei der Obstverwertung und Unterstützung der Bewirtschafter von Streuobstwiesen mit Rat und Tat soll der Erhalt der Streuobstwiesen gefestigt und auch der regionale Charakter hervorgehoben werden.
- Mittel des Vereins dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Zusammenschlüssen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung an.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Als Mitglieder können dem Verein angehören: Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
Ordentliche sowie fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vereinsleitung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung, die Beitragsordnung und insbesondere die Ziele des Vereins und die Rechte und Pflichten der Mitglieder anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Ableben
- durch Austritt, der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
- durch Ausschluß
- durch Auflösung des Vereins
§5 Ausschluß eines Mitglieds
Ein Vereinsmitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen einer unehrenhaften Handlung
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wurden.
3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss kann das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Vereinsleitung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Zum Zeitpunkt der Absendung des Ausschlusses kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, es sei denn, daß der ausgeschlossene Berufung eingelegt hat.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind
aber verpflichtet ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§6 Rechte der Mitglieder
- Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Beim Verein Anträge zu stellen
- Ämter und Funktionen zu übernehmen
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§7 Pflichten der Mitglieder
- die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen
- die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung entstandenen Schaden zu ersetzen.
§8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit zwischen Januar und März statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes beantragt wird.
Bei einer Einberufung der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich, mindestens vier Wochen im voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Durch Beschluss von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten können vor Eintritt in die Tagesordnung auf Antrag neue Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Tagesordnungspunkte, die §18 betreffen, können durch dieses Verfahren nicht nachträglich zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Grundsätzlich finden offene Abstimmungen durch Handaufheben statt.
Bei Wahlen ist auf Antrag geheim und schriftlich zu wählen. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 2. Vereinsvorsitzende den Vorsitz Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Arbeitsplanes
- Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
- Festsetzung und Abänderung der Satzung
- Wahl der Vereinsleitung (§ 11)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
- Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Vereinsauflösung
- Festlegung/Beschlussfassung über Beitrags- und Kassenordnung
§11 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer und dem 1. und 2. Kassier sowie einer unbestimmten Zahl von Ausschussmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemässen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit ihre Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr:
- die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes
- Vorprüfung des Kassenberichtes
- Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
- Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
- Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge
- Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Delegation von Aufgaben
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.
Dem Vorstand obliegt weiterhin
- 1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Repräsentation des Vereins
- Umgang mit Behörden und Verbänden
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche außer Ausschlussverfahren Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 100,– vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
§13 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
- Vereinsbeiträge
- Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
- Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein
§14 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag
und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere:
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagenbucheintrages zu versehen sind, zu sammeln
- die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
- ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten
- die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
- die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern
§17 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
Der Schriftführer führt auch die Vereinschronik.
§18 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschliessenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so kann das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Mühlacker mit der Bestimmung zur Verwendung für heimatkundliche Bestrebungen im Ortsteil Lomersheim im Sinne des § 2 dieser Satzung. - Satzungsänderungen müssen innerhalb von 6 Monaten umgesetzt und im Vereinsregister eingereicht sein.
Als Liquidatoren werden die sich im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 30.10.2008 in Mühlacker-Lomersheim beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Sie entfaltet ihre äußere Wirkung durch Eintragung in das Vereinsregister.
Die Satzung beruht auf den § 21- 79 BGB.
Das Dokument besteht aus 6 Seiten.
Mühlacker, den 30.10.2008
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassier
1. Schriftführer
2. Schriftführer